
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger
Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches
Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK)
– Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen – (Stand: Januar 2002)
I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des
Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei
Nutzfahrzeugen bis zwei Wochen,
gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der
Verkäufer die Annahme der
Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb
der jeweils genannten
Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch
verpflichtet,
den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die
Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem
Kaufvertrag bedürfen
der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des
Kaufgegenstandes
und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung
fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn
die
Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt; ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem
Kaufvertrag beruht.
III. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder
unverbindlich vereinbart werden
können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit
Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen 2 Wochen, nach
Überschreiten eines
unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen
Lieferfrist den Verkäufer
auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt
der Verkäufer in Verzug,
hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens,
beschränkt sich dieser bei
leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des
vereinbarten Kaufpreises.
Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt
der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der
Zehn-Tages-Frist gemäß
Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der
Käufer Anspruch auf Schadensersatz
statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter
Fahrlässigkeit
auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der
Käufer eine juristische Person
des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer,
der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit
ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist,
die Lieferung durch Zufall
unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten
Haftungsbegrenzungen. Der
Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei
rechtzeitiger Lieferung eingetreten
wäre.
3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche
Lieferfrist überschritten,
kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des
Liefertermins oder der Lieferfrist in
Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer
2 Sätze 3 bis 6 dieses
Abschnitts.
4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten
eintretende Betriebsstörungen,
die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den
Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der
vereinbarten Frist zu liefern,
verändern die in Ziffern 1 bis 3 dieses Abschnitts genannten
Termine und Fristen um die
Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende
Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier
Monaten, kann der Käufer vom
Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
IV. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb
von 8 Tagen ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme
kann der Verkäufer von
seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10
% des Kaufpreises. Der
Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der
Verkäufer einen höheren
oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem
Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages
zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des
Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt
auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den
Käufer aus
der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im
Zusammenhang mit dem
Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf
den Eigentumsvorbehalt
verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand
im Zusammenhang
stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den
laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene
Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum
Besitz des Fahrzeugbriefes
dem Verkäufer zu.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom
Kaufvertrag zurücktreten.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand
weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
VI. Sachmängel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängel verjähren in einem Jahr ab
Ablieferung
des Kaufgegenstandes an den Kunden.
Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf von Nutzfahrzeugen
unter Ausschluss jeglicher
Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine juristische Person des
öffentlichen Rechts,
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer
ist, der bei Abschluss
des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt.
Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme
einer Garantie für die
Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
2. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt Folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend
zu machen.
Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem
Käufer eine schriftliche Bestätigung
über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels
betriebsunfähig, kann sich
der Käufer mit Zustimmung des Verkäufers an den dem Ort des
betriebsunfähigen
Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten
Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn
sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als
50 km vom Verkäufer
entfernt befindet.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers
d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer
bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche
aufgrund des Kaufvertrages
geltend machen.
VII. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen
nach Maßgabe dieser
Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht
wurde,
so haftet der Verkäufer beschränkt.
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten und ist auf den bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Diese Beschränkung
gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Soweit der Schaden durch
eine vom Käufer für den betreffenden Schadensteil
abgeschlossene Versicherung (ausgenommen
Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit
verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere
Versicherungsprämien oder Zinsnachteile
bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine
etwaige Haftung des
Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels aus der
Übernahme einer Garantie
oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Die Haftung wegen Lieferverzugs ist in Abschnitt IV
abschließend geregelt.
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen
Vertreter, Erfüllungsgehilfen
und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit
verursachte Schäden.
VIII. Schiedsgutachterverfahren
(Gilt nur für gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
nicht
mehr als 3,5 t)
1. Führt der Kfz-Betrieb das Zeichen “Meisterbetrieb der
Kfz-Innung”, können die Parteien
bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag – mit Ausnahme über den Kaufpreis – die
für den Sitz des Verkäufers zuständige Schiedsstelle für das Kfz-Gewerbe oder den
Gebrauchtwagenhandel anrufen. Die Anrufung muss schriftlich
und unverzüglich nach
Kenntnis des Streitpunktes, spätestens vor Ablauf von 13
Monaten seit Ablieferung des
Kaufgegenstandes erfolgen.
2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg
nicht ausgeschlossen.
3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens
gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren
Geschäfts- und Verfahrensordnung,
die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle
ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn
bereits der Rechtsweg beschritten
ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens
beschritten,
stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
6. Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.
IX. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit Kaufleuten einschließlich Wechsel –und Scheckforderungen
ist ausschließlich
Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen
allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus
dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers
gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als
Gerichtsstand.
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