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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger

 

Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK)

 

– Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen – (Stand: Januar 2002)

 

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis zwei Wochen,

gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der

Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten

Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet,

den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen

der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

II. Zahlung

 

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes

und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die

Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein

Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem

Kaufvertrag beruht.

III. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden

können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

2. Der Käufer kann 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen 2 Wochen, nach Überschreiten eines

unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer

auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug,

hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei

leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.

Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt

der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß

Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz

statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit

auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person

des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer,

der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen

beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit

ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall

unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der

Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten

wäre.

3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten,

kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in

Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses

Abschnitts.

4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen,

die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den

Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern,

verändern die in Ziffern 1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die

Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende

Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom

Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

IV. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der

Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von

seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises. Der

Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren

oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages

zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches

Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung

seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt

auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus

der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem

Kauf zustehenden Forderungen.

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt

verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang

stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den

laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes

dem Verkäufer zu.

2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand

weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

VI. Sachmängel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängel verjähren in einem Jahr ab Ablieferung

des Kaufgegenstandes an den Kunden.

Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf von Nutzfahrzeugen unter Ausschluss jeglicher

Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts,

ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss

des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit

handelt.

Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die

Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

2. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt Folgendes:

a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen.

Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung

über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.

b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich

der Käufer mit Zustimmung des Verkäufers an den dem Ort des betriebsunfähigen

Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn

sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Verkäufer

entfernt befindet.

c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers

d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der

Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages

geltend machen.

VII. Haftung

1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser

Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde,

so haftet der Verkäufer beschränkt.

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei

Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung

gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch

eine vom Käufer für den betreffenden Schadensteil abgeschlossene Versicherung (ausgenommen

Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit

verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile

bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.

2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des

Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels aus der Übernahme einer Garantie

oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

3. Die Haftung wegen Lieferverzugs ist in Abschnitt IV abschließend geregelt.

4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen

und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit

verursachte Schäden.

VIII. Schiedsgutachterverfahren

(Gilt nur für gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht

mehr als 3,5 t)

1. Führt der Kfz-Betrieb das Zeichen “Meisterbetrieb der Kfz-Innung”, können die Parteien

bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag – mit Ausnahme über den Kaufpreis – die

für den Sitz des Verkäufers zuständige Schiedsstelle für das Kfz-Gewerbe oder den

Gebrauchtwagenhandel anrufen. Die Anrufung muss schriftlich und unverzüglich nach

Kenntnis des Streitpunktes, spätestens vor Ablauf von 13 Monaten seit Ablieferung des

Kaufgegenstandes erfolgen.

2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens

gehemmt.

4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung,

die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.

5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten

ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten,

stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.

6. Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.

IX. Gerichtsstand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung

mit Kaufleuten einschließlich Wechsel –und Scheckforderungen ist ausschließlich

Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im

Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus

dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt

der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers

gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

 

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